Präambel
(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
(1)
Diese 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbegraphik-Designer'
(im folgenden AGB
genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes
Recht hinausgehen
- sowohl des Werbegraphik-Designers als auch seines Auftraggebers festzulegen
und im
Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
(2)
Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische
Durchführung
von Aufträgen im Bereich des Werbegraphik-Designs, d.h. in den u.a. im
Berufsbild des
Werbegraphik-Designers1) dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand
haben.
(3)
Der Werbegraphik-Designer ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige,
unselbständig
beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner
(ganz oder teilweise)
durchführen zu lassen.
Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.
(4)
Der Auftraggeber sorgt dafür, daß die organisatorischen Rahmenbedingungen
zur Erfüllung des
Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort - sofern dies
nicht Teil des Auftrages ist - ein
möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs-
und
Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.
(5)
Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, daß dem Werbegraphik-Designer
auch ohne dessen
ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages
notwendigen Unterlagen
zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen
Kenntnis gegeben wird,
die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt
auch für alle Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung
bekannt werden.
(6)
Der Tätigkeit des Werbegraphik-Designers liegt in der Regel eine Vereinbarung
mit dem
Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür
in Rechnung zu
stellende Entgelt beinhaltet.
Es empfiehlt sich, die vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation aufgelegten
Muster
Auftragsformulare zu verwenden und gegengezeichnete Gesprächsprotokolle
zu verfassen.
ART.1 Geltungsbereich
und Umfang des Auftrages
(1)
Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2)
Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen
den Vertragspartnern
Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert
wie nur
möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest
genaue Angaben über
folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:
- General/Subunternehmerauftrag
- Graphik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
- kreativer/handwerklicher Leistungsumfang
- Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)
(3)
Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare
Voraussetzung.
Es sind dies vor allem:
- Umfassendes Briefing
- Beistellung detaillierter Unterlagen
- Geschäftsbedingungen
etc.
ART. 2
Ausführungs- und Lieferfristen
(1)
Bei Übernahme eines Graphik-Design-Auftrages sind in Abhängigkeit
vom Auftragsumfang
präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden
Graphik-Designarbeiten bzw.
der Lieferungen zu treffen.
(2)
Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich
bestätigten
Übergabe des Werkes als erbracht.
(3)
Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages
durch den
Werbegraphik-Designer, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber
als Kunden
zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich
einzuhalten.
Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Werbegraphik-Designers, ausgenommen
bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht
gegenüber dem
Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den
vereinbarten Auftrag
begrenzt.
Art. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen
(1)
Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf),
gilt als Auftrag, einen
definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit
der
Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach
der jeweiligen Vereinbarung. Sollte
anläßlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart
worden sein, so gebührt ein
angemessenes Entgelt.
(2)
Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen
und erfüllt.
Art. 4 Urheberrechtliche
Bestimmungen und Nutzungsrechte
(1)
Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegraphik-Designers an seinen Arbeiten ist
unverzichtbar.
(2)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die
Leistungen des Werbegraphik-
Designers nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.
(3)
Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher
Zustimmung
des Werbegraphik-Designers als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich
übertragen
werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich
Rücksprache mit dem
Urheber zu halten.
(4)
Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten
Honorars befugt, die
urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise
zu nutzen.
(5)
Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch
bei der Reproduktion ohne
Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch
immer, sind
unzulässig.
(6)
Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter
Verwendung
zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere
über die Dauer).
(7)
Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbegraphik-Designers über die
vereinbarte Form, den
Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Werbegraphik-Designer
hiefür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen.1) Dies gilt auch
im Fall der Neuauflage
eines Druckwerkes.
(8)
Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbegraphik-Designers,
deren Nutzungsumfang
bei Vertragsabschluß noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im
geschäftlichen Verkehr zur
unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen:
zum einen als
Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung
für die unbeschränkte
Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).
(9)
Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte
Übertragung aller Nutzungsrechte
nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte
Honorar lediglich das
Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
(10)
Der Werbegraphik-Designer ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich
des
dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten
Objekt in
angemessener Größe berechtigt.
Art. 5 Verschwiegenheitspflicht
(1)
Der Werbegraphik-Designer behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen
Informationen, die
ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich;
insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des
Auftraggebers zugänglich gemacht.
(2)
Der Werbegraphik-Designer hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung
dieser
Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.
Art. 6 Rücktrittsrecht
(1)
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus
alleinigem Verschulden des
Werbegraphik-Designers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem
Brief vom
Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist
die vereinbarte Leistung
in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
(2)
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren
entbinden den
Werbegraphik-Designer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung
der
vereinbarten Lieferfrist.
(3)
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Werbegraphik-
Designers möglich. Im Fall eines Stornos hat der Werbegraphik-Designer
das Recht, neben den
erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr
zu verrechnen.
Art. 7 Erfüllungsort
und -zeit
(1)
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Werbegraphik-Designer seine
Leistungen an
seinem Geschäftssitz.
(2)
Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Werbegraphik-Designer grundsätzlich
einzuhalten. Bei
vom Werbegraphik-Designer zu verantwortenden Lieferverzug inkl. Nachfrist ist
dieser verpflichtet,
für den nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen zu leisten.
Art. 8 Honoraransprüche
und Zahlungsbedingungen
(1)
Der Werbegraphik-Designer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen
Anspruch auf
Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2)
Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und
Marktkommunikation
herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbegraphik-Designer (unverbindliche
Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im Regelfall aus
folgenden Faktoren zusammen:
- Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen,
Scribbles,
Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.)
- Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.)
- Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar)
- Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen,
Produktionsüberwachung etc.)
- Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit
undaußerhalb Österreichs)
- Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.)
- Fremdleistungen
(3)
Die vom Werbegraphik-Designer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
zu den
vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug
werden
Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen
gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
(4)
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist
der Auftragnehmer
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu
legen.
(5)
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtleistung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
Art. 9 Honorarhöhe
(1)
Soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe
des Honorars nach den zur
Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen
der vom Fachverband
Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen "Honorarrichtlinien für
Werbegraphik-
Designer".
(2)
Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.
Art. 10 Haftung und Gewährleistung
(1)
Der Werbegraphik-Designer ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge
sorgfältig und fachgerecht
auszuführen und dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet
für Schäden nur im Falle,
daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann,
und zwar im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, daß dem Werbegraphik-Designer
die zur Erstellung der
Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung
gestellt werden.
(3)
Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder
die
Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch
drei Jahre nach dem
anspruchsbegründenden Ereignis - eingeschränkt auf die vom Werbegraphik-Designer
abgedeckten
Aufgabenbereiche- gerichtlich geltend gemacht werden.
(4)
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und
der Auftraggeber hievon
benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des
Dritten entstehende
Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den
Auftraggeber abgetreten.
(5)
Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern
diese vom
Werbegraphik-Designer zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt
wurden.
Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung
des
Werbegraphik-Designers.
(6)
Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel
Anspruch auf
Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung
für den
Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.
Art. 11
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1)
Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche
gilt nur
österreichisches Recht, soferne nichts anderes vereinbart wurde.
(2)
Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Werbegraphik-Designers
zuständig.
Art. 12 Sonstiges
Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden
sollten, berührt dies die
Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
1) Siehe dazu das detaillierte Berufsbild und die Honorarrichtlinien für
Werbegraphik-Designer des Fachverbandes
Werbung und Marktkommunikation
Herausgeber und Verleger:
Fachverband Werbung und Marktkommunikation,
Wiedner Hauptstraße 63, A - 1045 Wien.
Für den Inhalt verantwortlich:
RGO-Ausschuß § 20 (1) Werbegraphik-Design
Vorsitzender:
Dipl. art. Hannes HANDLE
Mitarbeit:
Hannspeter ANDRESS, Friedrich ARMEANU, Mag. Herbert BACHMAIER
(Geschäftsführer des Fachverbandes), Mag. Martin DUNKL, Meharan FARADJI,
Gerhard KIENREICH, Michaela NEUMANN, Wolfgang PATERNO, Horst Günther POOSCH,
Hans SCHORN, Rainer SERY, Rudolf TISCHLER, Peter WALTENBERGER,
Gerhard Edwin WIRTH; (Stand 7/97)