Allgemeine Geschäftsbedingungen
Werbegraphik-Designer
Ausgabe 1999

Präambel
(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
(1)

Diese 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbegraphik-Designer' (im folgenden AGB
genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen
- sowohl des Werbegraphik-Designers als auch seines Auftraggebers festzulegen und im
Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
(2)
Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung
von Aufträgen im Bereich des Werbegraphik-Designs, d.h. in den u.a. im Berufsbild des
Werbegraphik-Designers1) dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.
(3)
Der Werbegraphik-Designer ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig
beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise)
durchführen zu lassen.
Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.
(4)
Der Auftraggeber sorgt dafür, daß die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des
Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort - sofern dies nicht Teil des Auftrages ist - ein
möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und
Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.
(5)
Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, daß dem Werbegraphik-Designer auch ohne dessen
ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen
zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird,
die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.
(6)
Der Tätigkeit des Werbegraphik-Designers liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem
Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu
stellende Entgelt beinhaltet.
Es empfiehlt sich, die vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation aufgelegten Muster
Auftragsformulare zu verwenden und gegengezeichnete Gesprächsprotokolle zu verfassen.

ART.1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
(1)
Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2)
Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern
Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur
möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über
folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:
- General/Subunternehmerauftrag
- Graphik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
- kreativer/handwerklicher Leistungsumfang
- Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)
(3)
Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung.
Es sind dies vor allem:
- Umfassendes Briefing
- Beistellung detaillierter Unterlagen
- Geschäftsbedingungen
etc.

ART. 2 Ausführungs- und Lieferfristen
(1)

Bei Übernahme eines Graphik-Design-Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang
präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Graphik-Designarbeiten bzw.
der Lieferungen zu treffen.
(2)
Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten
Übergabe des Werkes als erbracht.
(3)
Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch den
Werbegraphik-Designer, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden
zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten.
Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Werbegraphik-Designers, ausgenommen bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem
Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag
begrenzt.


Art. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen
(1)
Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen
definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der
Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte
anläßlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein
angemessenes Entgelt.
(2)
Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.

Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
(1)
Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegraphik-Designers an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
(2)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Leistungen des Werbegraphik-
Designers nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.
(3)
Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung
des Werbegraphik-Designers als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen
werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem
Urheber zu halten.
(4)
Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die
urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
(5)
Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne
Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind
unzulässig.
(6)
Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung
zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer).
(7)
Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbegraphik-Designers über die vereinbarte Form, den
Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Werbegraphik-Designer
hiefür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen.1) Dies gilt auch im Fall der Neuauflage
eines Druckwerkes.
(8)
Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbegraphik-Designers, deren Nutzungsumfang
bei Vertragsabschluß noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur
unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als
Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte
Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).
(9)
Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte
nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das
Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
(10)
Der Werbegraphik-Designer ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des
dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in
angemessener Größe berechtigt.


Art. 5 Verschwiegenheitspflicht
(1)
Der Werbegraphik-Designer behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die
ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich;
insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Auftraggebers zugänglich gemacht.
(2)
Der Werbegraphik-Designer hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser
Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.


Art. 6 Rücktrittsrecht

(1)
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des
Werbegraphik-Designers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom
Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung
in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
(2)
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den
Werbegraphik-Designer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der
vereinbarten Lieferfrist.
(3)
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Werbegraphik-
Designers möglich. Im Fall eines Stornos hat der Werbegraphik-Designer das Recht, neben den
erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.

Art. 7 Erfüllungsort und -zeit
(1)
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Werbegraphik-Designer seine Leistungen an
seinem Geschäftssitz.
(2)
Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Werbegraphik-Designer grundsätzlich einzuhalten. Bei
vom Werbegraphik-Designer zu verantwortenden Lieferverzug inkl. Nachfrist ist dieser verpflichtet,
für den nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
(1)
Der Werbegraphik-Designer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf
Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2)
Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation
herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbegraphik-Designer (unverbindliche
Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:
- Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles,
Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.)
- Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.)
- Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar)
- Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen,
Produktionsüberwachung etc.)
- Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit undaußerhalb Österreichs)
- Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.)
- Fremdleistungen
(3)
Die vom Werbegraphik-Designer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den
vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
(4)
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
(5)
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.


Art. 9 Honorarhöhe
(1)
Soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur
Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband
Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen "Honorarrichtlinien für Werbegraphik-
Designer".
(2)
Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.


Art. 10 Haftung und Gewährleistung

(1)
Der Werbegraphik-Designer ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht
auszuführen und dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle,
daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, daß dem Werbegraphik-Designer die zur Erstellung der
Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
(3)
Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die
Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem
anspruchsbegründenden Ereignis - eingeschränkt auf die vom Werbegraphik-Designer abgedeckten
Aufgabenbereiche- gerichtlich geltend gemacht werden.
(4)
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon
benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende
Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
(5)
Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom
Werbegraphik-Designer zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden.
Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des
Werbegraphik-Designers.
(6)
Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf
Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den
Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.

Art. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1)
Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur
österreichisches Recht, soferne nichts anderes vereinbart wurde.
(2)
Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Werbegraphik-Designers zuständig.


Art. 12 Sonstiges

Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die
Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
1) Siehe dazu das detaillierte Berufsbild und die Honorarrichtlinien für Werbegraphik-Designer des Fachverbandes
Werbung und Marktkommunikation
Herausgeber und Verleger:
Fachverband Werbung und Marktkommunikation,
Wiedner Hauptstraße 63, A - 1045 Wien.
Für den Inhalt verantwortlich:
RGO-Ausschuß § 20 (1) Werbegraphik-Design
Vorsitzender:
Dipl. art. Hannes HANDLE
Mitarbeit:
Hannspeter ANDRESS, Friedrich ARMEANU, Mag. Herbert BACHMAIER
(Geschäftsführer des Fachverbandes), Mag. Martin DUNKL, Meharan FARADJI,
Gerhard KIENREICH, Michaela NEUMANN, Wolfgang PATERNO, Horst Günther POOSCH,
Hans SCHORN, Rainer SERY, Rudolf TISCHLER, Peter WALTENBERGER,
Gerhard Edwin WIRTH; (Stand 7/97)